AGB

§1 – Vertragsgegenstand

  1. Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge, die Malte Schreer, silver spoons & fairy tales (folgend ss&ft) oder ein mit ss&ft im Sinne von §§ 15ff. AktG verbundenes Unternehmen mit dem Vertragspartner schließt.
  2. Etwaige Einkaufs-, Beschaffungs- und sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Vertragspartner in seiner Bestellung hierauf Bezug nimmt und ss&ft nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

§2 – Auftragserteilung und Durchführung

  1. ss&ft und der Vertragspartner benennen je einen Ansprechpartner. Diese sind für die Kommunikation zwischen den Parteien im Rahmen der Durchführung von Verträgen zuständig. Sofern erforderlich, führen sie unverzüglich eine Entscheidung der jeweils von ihnen vertretenen Partei herbei. Erklärungen, die von den Parteien abgegeben werden, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Von vorstehender Regelung bleiben Erklärungen von gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder Generalbevollmächtigten unberührt; für diese gelten weiterhin die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Sofern ss&ft in seinen Dokumenten als Zeitraum Montag bis Freitag nennt, sind bundeseinheitliche Feiertage ausgenommen, sofern sie nicht ausdrücklich einbezogen werden.

§3 – Pflichten des Vertragspartners

  1. Der Erfolg oder Misserfolg eines Vertrages und der Durchführung hängt entscheidend davon ab, ob und in welchem Umfang der Vertragspartner im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit an der Realisierung mitwirkt. Die Mitwirkungspflichten sind Hauptleistungspflichten. Solange der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen in angemessenem Rahmen und auf Seiten der ss&ft tritt kein Verzug ein. Sofern ss&ft aufgrund einer unterlassenen Mitwirkung des Vertragspartners zusätzliche Aufwände entstehen, sind diese vom Vertragspartner nach der jeweils gültigen Preisliste zu vergüten.
  2. Soweit einzelvertraglich nicht anderweitig vereinbart, ist der Vertragspartner insbesondere verpflichtet:
    (a) der ss&ft alle zur Durchführung eines Vertrages erforderlichen Rechte an den Informationen und Vorlagen einzuräumen, insbesondere das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die gelieferten Informationen und Vorlagen zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
    (b) die ss&ft bei der Durchführung der Verträge unentgeltlich in zumutbarem Umfang zu unterstützen. Insbesondere schafft der Vertragspartner unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Durchführung eines Vertrages erforderlich sind. Dies umfasst die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass alle Standorte, an denen ss&ft Projekte durchführen soll, über ausreichende Elektrizitätsversorgung, eine sichere Arbeitsumgebung sowie hinreichende Stellflächen für Service- und Technikeinrichtungen verfügen und gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus hinreichend gesichert sind;
    (c) für die Durchführung des Vertrages notwendige Termine und Besprechungen sachgerecht mit ss&ft abzustimmen und in Zweifelsfällen rechtzeitig mit ss&ft Rücksprache zu halten;
    (d) auftretende Mängel oder Störungen schriftlich und unverzüglich unter genauer Beschreibung der ss&ft mitzuteilen.

§4 – Schutz- und sonstige Rechtsverletzungen

  1. Leistungen von ss&ft nicht missbräuchlich zu nutzen. Insbesondere:
    (a) nicht gegen straf- und ordnungsrechtliche Bestimmungen zu verstoßen,
    (b) Urheber- und sonstige Schutzrechte Dritter zu beachten,
    (c) nicht gegen Im- oder Exportgesetze zu verstoßen,
    (d) keine wettbewerbswidrigen Handlungen vorzunehmen,
    (e) keine Spam- oder Junk-Mails zu versenden,
    (f) keine Malware und Grayware zu versenden.
  2. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass durch die Nutzung der durch ihn bereit-gestellten Vorlagen und Informationen keine Verstöße gegen Schutzrechte Dritter sowie Gesetze (insbesondere straf- und ordnungsrechtliche Bestimmungen) erfolgen. ss&ft ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob an dem Arbeitsmaterial, das sie vom Vertragspartner zur Verarbeitung, Verwendung oder Weitergabe erhält, Rechte Dritter bestehen oder darin rechtswidrige oder unrichtige Informationen enthalten sind; diese Prüfung erfolgt allein durch den Vertragspartner.
  3. Der Vertragspartner erklärt, dass sämtliche für die Durchführung dieses Vertrags überlassenen und im Internet bereitgestellten Inhalte wie Texte, Bilder, Grafiken, Musik- und Videosequenzen, Software, Zeichnungen usw., Datenbankinhalte und -Strukturen sowie die verwendete Domain frei von Schutzrechten Dritter sind, oder dass er berechtigt ist, diese Inhalte für die Durchführung dieses Vertrags zu verwenden und insbesondere im Internet darzustellen und/oder zum Abruf für Dritte bereitzustellen. Insbesondere hinsichtlich der zum Auffinden des Auftritts eingesetzten Domain erklärt der Vertragspartner ausdrücklich, dass diese weder gegen Namens-, Marken- oder sonstige Kennzeichnungsrechte Dritter noch gegen wettbewerbsrechtliche bzw. gegen urheberrechtliche Vorschriften verstößt.
  4. Der Vertragspartner trägt auch die alleinige Verantwortung dafür, wenn die von seinen Auftritten ausgehenden Verweise (sog. Hyperlinks) auf Inhalte Dritter der in den Ziffer 1-3 genannten Art verweisen. Er trägt weiterhin die alleinige Verantwortung dafür, dass er befugt ist, von seinem Auftritt aus mittels Hyperlinks den Zugriff auf Inhalte Dritter zu ermöglichen.
  5. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, die für seine jeweiligen Inhalte verantwortliche(n) Person(en) und/oder etwaige Vertretungsverhältnisse in seinem Auftritt kenntlich zu machen. Werden mehrere verantwortliche Personen benannt, so ist anzugeben, welche Person für welchen Teil des Auftritts verantwortlich ist. Verantwortliche Person ist derjenige, der abschließend über den ihm zugeordneten Inhalt entscheidet, und kann nur sein, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, voll geschäftsfähig ist, unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann und nicht auf Grund eines Richterspruchs die Fähigkeit verloren hat, öffentliche Ämter zu bekleiden. Der Vertragspartner haftet gegenüber ss&ft dafür, dass er die vorbezeichneten Angaben gegenüber ss&ft richtig angibt. Eine diesbezügliche Prüfung durch ss&ft findet nicht statt.
  6. Jeder Verstoß des Vertragspartners gegen die in den vorgenannten Ziffern 1-5 genannten Pflichten berechtigen ss&ft:
    (a) den Leistungsgegenstand so zu ändern, dass er keine Schutzrechte oder Gesetze verletzt;
    (b) die Anbindung der Systeme zum Internet vorübergehend zu unterbrechen (Sperrung der Systeme), falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der gespeicherten Daten vorliegt, insbesondere infolge der Abmahnung eines vermeintlich Verletzten, es sei denn, diese ist offensichtlich unbegründet, oder infolge von Ermittlungen staatlicher Behörden. Die Sperrung ist, soweit möglich, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte zu beschränken. Der Vertragspartner ist über die Sperrung unter Angabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen und aufzufordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen oder die Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist. Der Vertragspartner bleibt, trotz Sperrung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, auch für die Zeit der Sperrung, verpflichtet;
    (c) bestehende Verträge außerordentlichen zu kündigen.
    (d) Ferner ist der Vertragspartner in jedem Fall eines Verstoßes zur Unterlassung eines weiteren Verstoßes, zum Ersatz des ss&ft entstandenen und noch entstehenden Schadens sowie zur Freihaltung und Freistellung der ss&ft von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden, verpflichtet. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, ss&ft von Rechtsverteidigungskosten (Gerichts- und Anwaltskosten, etc.) vollständig freizustellen.

§5 – Änderung der Leistung

  1. Der Vertragspartner kann ss&ft mit nachträglichen Änderungen in Inhalt und Umfang vereinbarter Leistungen beauftragen, sofern dies für ss&ft zumutbar ist und, falls andere vertragliche Regelungen im Sinne der nachfolgenden Ziffer 2 von derartigen Änderungen berührt werden, auch hierüber eine Einigung erzielt worden ist.
  2. Berühren Änderungen i. S. von vorstehender Ziffer 1 vertragliche Regelungen (z.B. Preise, Ausführungsfristen, Abnahmemodalitäten), werden die Vertragsparteien die durch die Änderung bedingte Anpassung des betreffenden Vertrages vereinbaren. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung wird ss&ft die Arbeiten mangels anderweitiger Absprache zwischen den Projektleitern im Einzelfall nach der bisherigen Vereinbarung fortsetzen.

§6 – Vergütung/Zahlungsverzug

  1. Im Regelfall erfolgt die Abrechnung von Leistungen der ss&ft auf der Basis des Zeitaufwandes. Werden mehrere Mitarbeiter von ss&ft gleichzeitig für den Vertragspartner tätig, so wird für jeden dieser Mitarbeiter die geleistete Zeit angesetzt. Die Stundensätze ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisliste, die jederzeit bei ss&ft eingesehen und angefordert werden kann.
  2. Ausnahmsweise können für bestimmte Projektleistungen Pauschalpreise vereinbart werden.
  3. Mangels abweichender Vereinbarung werden bei allen Vergütungsarten Reisezeiten und -kosten sowie Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gesondert nach der jeweils aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt. Reisezeiten von ss&ft zum Vertragspartner und zurück werden zu 50% als Arbeitszeiten berechnet. Fahrtkosten und -spesen werden nach den steuerlichen Grundsätzen und sonstige Auslagen nach Anfall erstattet.
  4. ss&ft ist berechtigt, aufwandsabhängige Vergütungen jeweils zum Ende eines Kalendermonats und/oder zum Abschluss eines Projektes in Rechnung zu stellen, sofern nicht etwas Abweichendes vertraglich vereinbart wird.
  5. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird.
  6. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, festgelegt von der Europäischen Zentralbank, berechnet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt ss&ft vorbehalten. ss&ft behält sich weiterhin vor, bei wiederholtem Zahlungsverzug Vorauszahlung in bar zu verlangen.
  7. ss&ft ist weiter berechtigt, die Leistungserbringung zu unterbrechen, wenn der Vertragspartner an zwei aufeinander folgenden Terminen mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug geraten ist. ss&ft wird den Vertragspartner mindestens 48 Stunden vor Leistungsunterbrechung informieren. Nach Zahlung der rückständigen Beträge wird ss&ft die Leistung wieder aufnehmen. Der Vertragspartner bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, auch für die Zeit der Leistungsunterbrechung, verpflichtet.
  8. Tritt nach dem Abschluss eines Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Vergütungsanspruch von ss&ft gefährdet erscheint, oder erfährt ss&ft erst nach Vertragsschluss unverschuldet von einer solchen Verschlechterung, kann ss&ft die Erbringung der geschuldeten Leistungen solange verweigern, bis die jeweilige Vergütung bezahlt oder für die Sicherheit geleistet wurde.
  9. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig zugesprochenen Ansprüchen aufrechnen und nur in Bezug auf solche Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
  10. ss&ft ist berechtigt, seine Vergütungsansprüche an Dritte abzutreten.

§7 – Leistungszeit/Übergabe/Abnahme

  1. Termine für die Leistungserbringung durch ss&ft sind nur verbindlich, wenn ss&ft diese schriftlich ausdrücklich als verbindlich bestätigt und der Vertragspartner alle ihm obliegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung rechtzeitig bewirkt hat. Hält ss&ft verbindliche Leistungstermine nicht ein, so hat der Vertragspartner zunächst eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Vertragserfüllung ablehne. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Vertragspartner von dem betreffenden Vertrag zurücktreten. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht nach § 13 (Haftungsbeschränkungen) vorbehalten sind.
  2. Soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind, hat der Vertragspartner diese nach Bereitstellung abzunehmen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Teilabnahmen von wirtschaftlich abtrennbaren Werkteilen vorzunehmen. Unwesentliche Abweichungen von vertraglichen Vorgaben berechtigen den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  3. Die Abnahme erfolgt durch schriftliche Abnahmeerklärung unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Werktagen. Die Abnahmeerklärung gilt als abgegeben, wenn der Vertragspartner innerhalb von 10 Werktagen nicht schriftlich unter Angabe der Gründe die Abnahme verweigert, wobei ss&ft auf diese Rechtsfolge bei Bereitstellung der Leistung besonders hinweisen wird.

§8 – Nutzungsrechte

  1. Alle nicht ausdrücklich dem Vertragspartner eingeräumten Rechte an den vertraglichen Leistungen verbleiben bei ss&ft bzw. den rechteinnehabenden Dritten.
  2. Die zur Vertragserfüllung dem Vertragspartner zwingend einzuräumenden Rechte werden im Folgenden und einzelvertraglich geregelt.
  3. Soweit einzelvertraglich nichts anderes geregelt ist, gewährt ss&ft dem Vertragspartner das nicht ausschließliche und nicht zur Gewährung von Unterlizenzen berechtigende Recht, (i) die vertragsgegenständlichen Leistungen, auch soweit sie patentfähig und/oder urheberrechtlich geschützt sind, und (ii) alle zugehörigen Informationen innerhalb der Europäischen Union für eigene wirtschaftliche Zwecke zu benutzen. Dies umfasst die Übergabe des Objektcodes, nicht aber des Quell-/Source Codes der von ss&ft im Rahmen der Vertragsdurchführung für den Vertragspartner erstellten Programme.
  4. Ausnahmsweise kann einzelvertraglich vereinbart werden, dass der Vertragspartner an Ergebnissen, die im Rahmen eines Projektvertrages projektabhängig bzw. anwendungsspezifisch von ss&ft für den Vertragspartner neu entwickelt werden, die unter den vorstehenden Ziffern 3 und 4 genannten Rechte zur ausschließlichen Nutzung übertragen bekommt. Soweit solche Ergebnisse aus bei ss&ft vor Beginn der Entwicklung gemäß diesem Vertrag bereits vorhandenen Software-Modulen entwickelt werden, erstreckt sich das ausschließliche Nutzungsrecht des Vertragspartners lediglich auf die vorgenommenen Änderungen bzw. Anpassungen, nicht aber auf das zugrundeliegende Modul. Ferner umfasst das ausschließliche Nutzungsrecht des Vertragspartners auch bei projektabhängigen und anwendungsspezifischen Software-Bestandteilen in keinem Fall die zugrundeliegenden Algorithmen und softwaretechnischen Verfahren.
  5. Nicht umfasst von jeglicher Nutzungsrechts-Übertragung sind die von ss&ft eingesetzten Programmier-Werkzeuge und Tools in Form von Compilern oder dergleichen, die diese zur Übersetzung des Quellcodes und Generierung des Objektcodes einsetzt. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass er in dem Fall, dass er das Programm nach Beendigung des Vertrags selbständig weiterentwickeln will, die Nutzungsrechte an den vorstehend genannten oder vergleichbaren geeigneten Werkzeugen erwerben muss, sofern er nicht bereits in Besitz vorstehender Nutzungsrechte ist.
  6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Urheberrechtsvermerke sowie alle anderen Schutzrechtsvermerke, die auf dem Original enthalten sind, auch auf allen Vervielfältigungsstücken und auf jedem Datenträger zu reproduzieren, die der Vertragspartner anfertigt. Dies gilt auch für Registrierungsnummern.
  7. Sämtliche vertragliche Leistungen sind nicht für den Einsatz im medizinischen, militärischen, nuklearen oder sonstigen sicherheitskritischen Bereichen bestimmt. Ein Einsatz in solchen Bereichen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ss&ft.
  8. Der Vertragspartner darf vertragliche Leistungen nicht an Dritte zu Erwerbszwecken vermieten, verleihen, im Rahmen von IT- Dienstleistungen oder Time Sharing-Vereinbarungen oder sonst zum vorübergehenden Gebrauch überlassen oder für Zwecke Dritter benutzen oder benutzen lassen. Der Vertragspartner darf die ihm gewährten Nutzungsrechte nur an Dritte übertragen, wenn er vorab ss&ft schriftlich hiervon unterrichtet; der Übertragungsempfänger die Bestimmungen zur Einräumung der Rechte schriftlich als für sich verbindlich anerkennt und -der Vertragspartner keine Kopien der Ergebnisse zurückbehält und ss&ft der Übertragung schriftlich zustimmt. ss&ft darf die Zustimmung nicht willkürlich verweigern. Sie darf einer Übertragung beispielsweise dann widersprechen, wenn der Übertragungsempfänger in einem Wettbewerbsverhältnis zu ss&ft steht oder die Übertragung zu einer Verletzung von Exportbestimmungen führen würde.

§9 – Gewährleistung

Dienstvertragliche Leistungen werden mit kaufmännischer Sorgfalt erbracht; im Übrigen wird hierfür keine Gewährleistung übernommen. Für alle übrigen Leistungen gelten nachstehende Regelungen:

  1. ss&ft gewährleistet, dass die Leistung gemäß den Vorgaben des Vertrages sowie nach dem aktuellen Stand der Technik entwickelt, installiert und eingerichtet wird. Stand der Technik bedeutet nicht, dass jede einzelne Komponente dem aktuellsten Stand entspricht, sondern es ist ausreichend, wenn die Zusammenstellung der vertragsgegenständlichen Komponenten sich in der Anwendung als zuverlässig erwiesen hat und allein die Gewähr für einen lebensnotwendigen Geschäftsbetrieb des Vertragspartners bietet. Werbeaussagen von ss&ft stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
  2. Aus Abweichungen, die den Gebrauch der Leistung nur unerheblich mindern, ergeben sich keine Gewährleistungs-Ansprüche.
    Für den Abruf von Inhalten und für die Versendung von elektronischen Mitteilungen (E-Mails) werden im Internet unterschiedliche Web-Browser und E-Mail-Software verwendet. Weiterhin wird zu diesem Zweck höchst unterschiedliche Hardware eingesetzt, auf der die verschiedenen Betriebssystemen basieren. Mangels einheitlicher Standards kann das Erscheinungsbild des Auftritts in Einzelfällen, insbesondere hinsichtlich der Farbwiedergabe und wegen der unterschiedlichen Größe der von den Nutzern verwendeten Bildschirme von dem gewohnten, durch die Parteien festgelegten Erscheinungsbild, abweichen.
  3. Für derartige vereinzelte Abweichungen kann ss&ft keine Gewährleistung übernehmen.
  4. Keine Gewährleistung wird ferner für Mängel übernommen, die auf eigenmächtige Veränderungen durch den Vertragspartner, dessen Personal oder Erfüllungsgehilfen oder sonstige Dritte zurückzuführen sind, die nicht der Sphäre von ss&ft angehören. Dieser Gewährleistungsausschluss gilt insbesondere dann, wenn Vertragsprodukte vom Vertragspartner, dessen Personal oder Erfüllungsgehilfen oder sonstige Dritte unsachgemäß benutzt, gewartet oder installiert werden – z.B. wenn sie auf einer von ss&ft nicht freigegebenen Systemkonfiguration betrieben oder Bedingungen ausgesetzt werden, die nicht den in der ss&ft Dokumentation ausgewiesenen Umgebungs- oder Betriebsbedingungen entsprechen oder ohne Zustimmung von ss&ft verändert, erweitert oder mit anderen Programmen verbunden werden.
  5. Treten nach der Abnahme Mängel auf, so hat der Vertragspartner dies ss&ft unverzüglich nach deren Bekannt werden schriftlich mitzuteilen. Er hat hierbei ss&ft die Mängel unter ganz konkreter Beschreibung und unter Beifügung aller verfügbaren Informationen (z.B. Erscheinungsformen, Fehlermeldungen), anzugeben, um hiermit die ss&ft in die Lage zu versetzen, den Fehler zum Zwecke der Mängelbeseitigung zu reproduzieren.
  6. Bei erheblichen Mängeln hat der Vertragspartner gegen ss&ft einen Anspruch auf Nacherfüllung. Voraussetzung ist, dass der Vertragspartner die ss&ft schriftlich zur Nacherfüllung auffordert und dieser Gelegenheit gibt, den oder die Mängel in einem angemessenen Zeitraum zu beheben. In diesem Falle hat ss&ft die Wahl, den oder die Mängel ohne schuldhaftes Zögern zu beseitigen oder die Leistung neu zu erstellen.
  7. Scheitert die Nacherfüllung, so hat der Vertragspartner das Recht, die vereinbarte Vergütung entsprechend der Gebrauchsbeeinträchtigung herabzusetzen (Minderung), von dem Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz unter den Voraussetzungen und im Umfang des § 13 oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Grundsätzlich hat der Vertragspartner zwei aufeinanderfolgende Nachbesserungsversuche von ss&ft abzuwarten, es sei denn, ein weiteres Zuwarten ist für den Vertragspartner nach einem erfolglosen ersten Versuch nicht mehr zumutbar.
  8. Sofern der Vertragspartner die Leistung in Kenntnis eines Mangels abnimmt, stehen ihm die vorgenannten Rechte auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt gem. § 640 Abs. 2 nur zu, wenn er sich diese Rechte bei der Abnahme schriftlich vorbehält.
  9. Soweit nicht anderweitig vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners ein Jahr. Die Frist beginnt bei werkvertraglichen Leistungen mit der Abnahme bzw. der Abnahme der betroffenen Teilleistungen und bei sonstigen gewährleistungspflichtigen Leistungen mit der Übergabe. Im Falle von Mängelansprüchen und/oder -rechten, die auf vorsätzlichen Pflichtverletzungen von ss&ft beruhen, und/oder Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bleibt es bei der gesetzlich vorgesehenen Verjährung.
  10. Weist ss&ft dem Vertragspartner nach, dass von ihm gerügte angebliche Mängel der ihm übergegebenen Leistungen keine Mängel darstellen, insbesondere dass die Leistungen durch die dem Pflichtenheft zugrundeliegenden Angaben des Vertragspartners oder sonstige Anweisungen des Vertragspartners selbst vorgegeben sind, so ist dieser zum Ersatz aller in Zusammenhang mit der Bearbeitung der Mängelrüge entstandenen Aufwände gemäß der gültigen Preisliste von ss&ft verpflichtet.
  11. Gewährleistungsansprüche dürfen nur im Zusammenhang mit der zulässigen Übertragung von Nutzungsrechten abgetreten werden.

§ 10 – Schutzrechtsverletzungen

  1. Freistellung
    ss&ft wird Ansprüche, die gegen den Vertragspartner wegen der angeblichen Verletzung eines Patents, Urheberrechts, einer Marke, eines Geschäftsgeheimnisses oder anderer Schutzrechte eines Dritten durch die Benutzung eines Vertragsproduktes im Einklang mit den vertraglichen Bestimmungen in der Europäischen Union erhoben werden, auf eigene Kosten durch von ss&ft für den Vertragspartner ausgewählte Anwälte abwehren lassen und dem Vertragspartner sämtliche angemessenen Kosten und Schadenersatzbeträge bis zu derdurch § 13 (Haftungsbeschränkung) festgelegten Grenze erstatten, die im Zusammenhang mit solchen Ansprüchen gegen den Vertragspartner rechtskräftig festgesetzt werden, wenn und soweit:
    (a) der Vertragspartner ss&ft unverzüglich schriftlich über einen derartigen Anspruch unterrichtet und
    (b) der Vertragspartner ss&ft die alleinige Kontrolle darüber belässt, ob die Ansprüche abgewehrt oder verglichen werden und
    (c) der Vertragspartner ss&ft alle sachdienlichen Informationen und sonstige angemessene Unterstützung zur Verfügung stellt und
    (d) die von Dritten geltend gemachten Ansprüche auf einem schuldhaften Verhalten von ss&ft beruhen.
  2. Beschränkte Rechte
    Wird die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch ein Vertragsprodukt geltend gemacht oder ist hiermit nach Au!assung der ss&ft wahrscheinlich zu rechnen, kann ss&ft im eigenen Ermessen entweder
    (a) dem Vertragspartner unentgeltlich das weitere Nutzungsrecht an dem Vertragsprodukt verschaffen, oder
    (b) das Vertragsprodukt unentgeltlich in der Weise ersetzen oder ändern, dass Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzt werden und dennoch die Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt. Wenn keine der vorstehenden Alternativen mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand realisiert werden kann, kann ss&ft den vorliegenden Vertrag in Bezug auf das betreffende Vertragsprodukt rückabwickeln; ss&ft wird in diesem Fall dem Vertragspartner gegen Rückgabe des Vertragsproduktes die hierfür bezahlte Vergütung abzüglich eines Nutzungsentgeltes für den Zeitraum, in dem das Vertragsprodukt vom Vertragspartner genutzt werden konnte, zurückerstatten.
  3. Ausnahmen
    Die Verpflichtungen von ss&ft gemäß vorgenannten Ziffern 1 und 2 bestehen nicht, wenn Ansprüche Dritter darauf beruhen, dass die Verletzungen von Schutzrechten,
    (a) auf die Veränderung eines Vertragsproduktes ohne schriftliche Zustimmung von ss&ft zurückzuführen sind, oder
    (b) durch die Benutzung eines Vertragsproduktes oder von Teilen hiervon in Verbindung mit anderen Produkten, Prozessen oder Materialien, die nicht von ss&ft stammen, empfohlen oder genehmigt worden sind, verursacht werden, oder
    (c) darauf zurückzuführen sind, dass der Vertragspartner beanstandete Verletzungshandlungen fortsetzt, nachdem er über die Geltendmachung von Ansprüchen unterrichtet worden ist oder nachdem ihm Änderungen mitgeteilt worden sind, welche die behauptete Verletzung mit verhältnismäßigen Mitteln und verhältnismäßigem Aufwand verhindert hätten; oder
    (d) auf die Benutzung einer anderen als der jeweils neuesten dem Vertragspartner von ss&ft zur Verfügung gestellten Version eines Vertragsproduktes zurückzuführen sind, es sei denn, die beanstandete Verletzung wäre auch durch die Benutzung dieser Neuesten Version nicht vermieden worden, oder
    (e) durch die Benutzung eines Vertragsproduktes in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages verursacht werden. Der Vertragspartner ist seinerseits verpflichtet, ss&ft von allen Schäden und Kosten freizustellen bzw. diese zu ersetzen, die dieser infolge einer der vorstehend genannten Umstände und eines hieraus resultierenden Verletzungstatbestandes entstehen, es sei denn, dass der Vertragspartner nicht schuldhaft gehandelt hat.

§ 11 – Verschwiegenheitspflicht / Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Durchführung von hiernach zustande kommenden Verträgen bekannt werden, insbesondere Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht außerhalb des Vertragszwecks für sich selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Solche Informationen dürfen ausschließlich an solche Mitarbeiter weitergegeben werden, die die jeweilige Information für Zwecke der Vertragsdurchführung benötigen, sofern der jeweilige Mitarbeiter sich durch eine schriftliche Vertraulichkeitsverpflichtung zur Einhaltung dieser Geheimhaltungsbestimmung verpflichtet hat.
  2. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren über die Beendigung der Vertragsdurchführung hinaus und erstreckt sich auf alle Mitarbeiter der jeweiligen Partei.
  3. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht auf solche Informationen, die (i) der anderen Vertragspartei vor ihrem Erhalt durch die offenlegende Vertragspartei bekannt waren, oder (ii) ohne Verschulden der empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt werden, oder (iii) der empfangenden Vertragspartei durch einen Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung rechtmäßig zugänglich gemacht wurden, oder (iv) von der empfangenden Vertragspartei unabhängig entwickelt worden sind, oder (v) nach gesetzlichen Vorschriften offenzulegen sind.
  4. Schriftliche Äußerungen jeder Art, insbesondere Berichte und Empfehlungen, die sich auf den Vertragsinhalt und/oder den Vertragspartner beziehen, darf ss&ft nach Einwilligung des Vertragspartners Dritten aushändigen oder zugänglich machen; der Vertragspartner wird die Einwilligung nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigern.
  5. Solange der Vertragspartner produktiv ein Vertragsprodukt nutzt, kann ss&ft den Vertragspartner als Referenzkunden unter Verwendung seines Firmenlogos benennen.
  6. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen.

§ 12 – Haftungsbeschränkungen

  1. ss&ft haftet auf Schadenersatz ausschließlich dann, wenn Schäden auf die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) durch ss&ft verursacht werden, oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von ss&ft zurückzuführen sind.
  2. Haftet ss&ft gemäß vorstehender Ziffer 1 für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, ist die gesamte Haftung von ss&ft auf solche Schäden und hierbei auf einen solchen Schadenumfang begrenzt, mit deren Entstehen ss&ft bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach maximal auf die Vergütung der betroffenen Leistung begrenzt. Bei monatlich oder jährlich zu vergütenden Leistungen auf die Vergütung für das laufende Vertragsjahr.
  3. Unter den in vorstehender Ziffer 2 genannten Voraussetzungen ist auch die Haftung für Mangelfolgeschäden und den entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
  4. ss&ft haftet gemäß vorstehender Ziffer 1 unbeschränkt nur für die grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder leitenden Angestellten und/oder für Vorsatz. Für grobe Fahrlässigkeit sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet ss&ft nur im Umfang und nach Maßgabe der Haftung für einfache Fahrlässigkeit gemäß Ziffer 2.
  5. Für Datenverluste haftet ss&ft ebenfalls nur im Rahmen dieses § 13. Eine Haftung von ss&ft für solche Schäden entfällt insofern, als sie darauf beruhen, dass der Vertragspartner keine angemessene Vorsorge gegen Datenverluste, insbesondere durch eine Anfertigung einer Sicherungskopie aller Programme und Daten walten ließ. Die Anfertigung von Sicherungskopien hat in solchen zeitlichen Abständen zu erfolgen, die in dem Tätigkeitsbereich des Vertragspartners üblich sind, mindestens aber einmal täglich.
  6. ss&ft ist nicht für den Inhalt der gespeicherten Daten oder die gespeicherten Inhalte des Vertragspartners verantwortlich. Ebenso wenig haftet ss&ft für Schäden, die der Vertragspartner aufgrund von Veränderungen der gespeicherten Daten durch ihn selbst oder durch andere Internetbenutzer erleidet. Der Vertragspartner hat die gespeicherten Daten (im Hinblick auf die von ihm stammenden Daten) regelmäßig, mindestens in Abständen von 2 Wochen, auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der abgespeicherten Inhalte zu überprüfen. Eine Prüfung durch ss&ft erfolgt nicht.
  7. Daneben haftet ss&ft nicht für Schäden gleich welcher Art, die durch Umgehung des Passwortschutzes und gleichartiger Schutzvorrichtungen (u.a. Firewall-Systeme) gegen unberechtigten Zugri! im Wege des „Hackens“ auf dem vom Kunden genutzten Server entstehen. ss&ft und der Kunde sind beiderseitig darüber informiert, dass eine verbindliche Zusicherung der Sicherheit der Schutzvorrichtungen aufgrund der mannigfaltigen Einwirkungsmöglichkeiten unbefugter Dritter im und über das Internet nicht möglich ist.
  8. ss&ft übernimmt keine Haftung dafür, dass es zwischen dem Vertragspartner und Dritten, die durch den vertragsgegenständlichen Auftritt miteinander in Kontakt treten, zu rechtswirksamen Verträgen kommt oder solche nachgewiesen werden können. Werden allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Vertragspartner gegenüber dritten Nutzern verwenden möchte, in den vertragsgegenständlichen Auftritt einbezogen, so übernimmt ss&ft weder die Verantwortung dafür, dass diese rechtlich wirksam sind, noch haftet sie dafür, dass diese wirksam in den Vertrag zwischen dem Vertragspartner und dessen Kunden einbezogen werden. ss&ft übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass Daten, die der Kunde des Vertragspartners für etwaige Bestellungen z.B. in eigens zu diesem Zweck entwickelte Eingabemasken eingibt, richtig sind oder richtig und unverändert an den Vertragspartner übermittelt werden. Sätze 1, 2 und 3 gelten insbesondere dann, wenn auch die Entwicklung eines Online-Shops zum Gegenstand des vertragsgegenständlichen Auftritts gehört. Bestellungen Dritter, die beim Vertragspartner über den vertragsgegenständlichen Auftritt eingehen, bearbeitet der Vertragspartner ausschließlich auf eigenes Risiko.
  9. Der Ausschluss oder die Beschränkung der Schadenersatzhaftung gemäß den vorstehenden Unterabschnitten gilt auch für etwaige Ansprüche gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von ss&ft.
  10. Schadenersatzansprüche verjähren spätestens ein Jahr nach Kenntniserlangung vom schädigenden Ereignis durch den Vertragspartner.
  11. Unberührt von Vorstehendem bleibt eine etwaige Haftung von ss&ft für vorsätzliche Handlungen, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen des Fehlens zugesicherter und/ oder garantierter Eigenschaften, Garantien im Sinne des § 443 BGB und/oder § 639 BGB und/oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und oder der Gesundheit.

§ 13 – Dauer des Vertrages, Beendigung

  1. Verträge treten, soweit nicht einzelvertraglich etwas Anderweitiges geregelt ist, mit dem im Vertrag genannten Termin in Kraft. Sofern es an einer solchen Vereinbarung fehlt, mit dem Datum der letzten Unterschrift. Verträge enden mit dem vereinbarten Enddatum und sofern es an dieser Vereinbarung mangelt mit Erfüllung und ggf. mit Abnahme.
  2. Dauerschuldverhältnisse können entsprechend den gesetzlichen Fristen gekündigt werden.
  3. Beide Parteien sind berechtigt Verträge aus wichtigem Grund zu kündigen.
  4. Soweit ss&ft kostenlose Leistungen erbringt, können diese jederzeit ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich hieraus nicht.
  5. Mit Beendigung des Vertrages hat der Vertragspartner gegen ss&ft einen Anspruch auf Herausgabe seiner gespeicherten Daten. Die Herausgabe erfolgt durch Vervielfältigung der gespeicherten Daten auf einem entsprechenden Datenträger und Übergabe dieses Datenträgers an den Vertragspartner.
    2ss&ft hat nach Übergabe und Abnahme des Datenträgers durch den Vertragspartner Anspruch auf Erstattung der zu belegenden Materialkosten.

§ 14 – Bonitätsprüfung

ss&ft behält sich das Recht vor, mit Wirtschaftsauskunfteien und Kreditversicherungsgesellschaften zusammenzuarbeiten. ss&ft benennt dem Vertragspartner auf Anfrage die Anschriften dieser Unternehmen. Diesen Unternehmen können Daten auf Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertrages übermittelt werden und bei ihnen können Auskünfte über den Vertragspartner eingeholt werden. ss&ft kann den Unternehmen auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßer Abwicklung melden. Die Unternehmen speichern diese Daten, um den ihnen angeschlossenen Gesellschaften Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern oder zur Anschrift des Vertragspartners zum Zwecke der Schuldnerermittlung geben zu können.

§ 15 – Sonstiges

  1. Rechtswahl: Hiernach geschlossene Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss einer etwaigen Weiterverweisung auf ausländisches Recht. Das UN Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) findet keine Anwendung.
  2. Erfüllungsort, Gerichtsstand: Erfüllungsort ist Koblenz, Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen einschließlich Scheck- und Wechselklage ist – soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist Koblenz. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. Beide Parteien bleiben berechtigt, gerichtliche Verfahren auch am Sitz oder allgemeinen Gerichtsstand der jeweils anderen Vertragspartei anhängig zu machen.
  3. Abtretung: Der Vertragspartner darf Rechte und Pflichten gem. einem Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ss&ft an Dritte abtreten. Dies gilt nicht, soweit die Abtretung in einem Vertrag ausdrücklich zugelassen ist.
  4. Rechtsnachfolge: An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger beider Vertragspartner gebunden.
  5. Gesamte Vereinbarung, Änderung: Nebenabreden zu einem Vertrag werden nicht getroffen. Die Bestimmungen eines Vertrages können nur schriftlich geändert werden; Textform gem. § 126 b BGB ist nicht ausreichend. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Ein Ersatz der Schriftform durch elektronische Form ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  6. Vertragserfüllung durch Dritte: ss&ft ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr nach hiernach abgeschlossener Verträge obliegende Verpflichtungen Dritte, einschließlich mit ihr im Sinne von §§ 15!. AktG verbundene Unternehmen, einzuschalten.

Ende der AGB